Stuttgarter Taxiverband (STV) e.V.
Karlsbader Str. 42
70372 Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart VR 720479

Satzung

§1

Name, Sitz, räumlicher Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Stuttgarter Taxiverband (STV) e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart sowie die
Gemeinden Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt des Landkreises Esslingen.

§2

Zweck des Vereins

(1). Zweck und Aufgabe des Vereins ist die umfassende Vertretung und Förderung des
Taxigewerbes.

Dazu zählen insbesondere:

a) die Vertretung der Interessen des Taxigewerbes gegenüber Behörden, anderen Verbänden und Institutionen;

b) die Beratung seiner Mitglieder in allen einschlägigen, das Gewerbe betreffende
Fragen;

c) Tarifvorschläge für alle Verkehrsleistungen des Taxigewerbes an die zuständigen Behörden einzureichen und zu vertreten;

d) In allen Berufs-und Gewerbefragen gegenüber Behörden und Institutionen Stellung
zu nehmen;
e) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten und kollegiale Beziehungen unter denselben, sowie den Interessenaustausch zwischen dem Personenbeförderungsgewerbe und diesem nahe stehenden Personen, Unternehmen und Institutionen zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und weltanschaulich neutral. Der Verein kann Mitgliedschaften in anderen Institutionen oder Vereinigungen eingehen.

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, soweit sie im Tätigkeitsbereich gem. § 1 Abs. 3 ein Taxiunternehmen betreiben, selbst wenn sie gleichzeitig auch ein Mietwagenunternehmen haben, sowie die Taxi-Auto-Zentrale
Stuttgart eG.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um die Förderung des Vereins oder des Berufsstandes besonders verdient gemacht haben.

(3) Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder, ausgenommen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht und sind von der Beitragszahlung befreit. Eine Übertragung dieser Rechte auf Vertreter ist unzulässig.

(4) Außerordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder des Vereins können solche natürliche und juristische Personen werden, die dem Taxigewerbe verbunden sind. Diese haben kein Stimm-und Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet allein der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Aufnahme ist vom Vorstand ordnungsgemäß in der Mitgliederliste zu dokumentieren.

(6) Ein Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden, insbesondere wenn Gründe vorliegen, die auch einen Ausschluss (vgl. § 6) rechtfertigen würden.

(7) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf gleichmäßige Beteiligung an den Einrichtungen des Vereins.

(2) Die Mitglieder sind gehalten, die Zielsetzungen des Vereins durch konstruktive Mitarbeit vor allem in den Versammlungen aber auch in vom Vorstand eingerichteten Gremien zu fördern.

(3) Die ordentlichen Mitglieder wählen den Vorstand und sind selbst wählbar. Das aktive Wahlrecht besteht für ordentliche Mitglieder nach Eingang des ersten Jahresbeitrags beim Vorstand. Das passive Wahlrecht besteht erst nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins.

(4) Durch den Eintritt in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Satzung, die Beitrags- und Gebührenordnung sowie die gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Zielen und dem Zweck des Vereins schädlich sein und die Vereinsarbeit beeinträchtigen könnte.

§5

Mitgliedsbeitrag und Eintrittsgeld

(1) Nach Maßgabe der vom Beirat zu beschließenden Beitrags- und Gebührenordnung sind die Mitglieder verpflichtet, den Jahresbeitrag sowie ein festgesetztes Eintrittsgeld oder Gebühren zu bezahlen. Die genauen Einzelheiten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung festgehalten.

(2) Während der Dauer der Vereinsmitgliedschaft der Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart eG
sind die Vereinsmitglieder, solange sie letzterer als Genossen oder Gestattungsnehmer angehören, von der Beitragspflicht befreit.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein;

e) durch Aufgabe bzw. Liquidierung des Betriebs oder der Beendigung der personenbeförderungsrechtlichen Tätigkeit, sofern der Vorstand solches beschließt.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, frühestens zum Ablauf des auf das Eintrittsdatum folgenden Jahres. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum
30. September des Austrittsjahres beim Verein eingegangen sein.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistandes bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Vorstand einlegen und Entscheidung darüber verlangen. Der Beschluss des Vorstands ist innerhalb des Vereins nicht mehr anfechtbar. Während der Dauer des Ausschlußverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und Organstellungen oder Funktionen. Bei einem Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes kann vom Betroffenen eine Bestätigung bei der nächsten Mitgliederversammlung verlangt werden.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden die mitgliedschaftlichen Rechte. Noch bestehende Verpflichtungen bleiben zu erfüllen.

§7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (erster Vorsitzender und erster und zweiter stellvertretender Vorsitzender);

b) der Beirat;

c) die Mitgliederversammlung.

§8

Vorstand:

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Für Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von höchstens 1.000 € hat der 1. Vorsitzende Einzelvertretungsbefugnis.

§9

Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird, soweit nicht das Entsendungsrecht der Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart eG reicht, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dies gilt auch bei Ausscheiden eines von der Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart eG entsandten Vorstandsmitglieds, sofern nicht die Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart eG innerhalb von zwei Wochen von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch macht.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse oder andere Gremien bilden und ggf. auch Außenstehende mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragen. Für Mitglieder von Ausschüssen, Gremien und für sonstige Beauftragte gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.

(3) Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Ämter, Stillschweigen zu bewahren über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen ihrer Tätigkeit ihnen bekannt werden, insbesondere auch über Betriebsinterna von Unternehmen, die dem Verein bei seiner Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen. Vertrauliche Unterlagen (auch Abschriften), die Vorstandsmitglieder aus der Tätigkeit im Verein in Händen haben, sind spätestens nach Beendigung der Vorstandstätigkeit dem Vorstand zurückzugeben.

(5) Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und persönlich auszuüben. Eine angemessene Entschädigung kann gewährt werden. Deren Umfang bestimmt der Beirat.

(7) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Die Tagesordnung ist bei Ladung zur Sitzung bekannt zu geben. Auf Antrag von zwei Vorständen muss eine Sitzung des Vorstandes einberufen werden. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zwei Vorstände anwesend sind und ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurde. Bei Beschlüssen außerhalb von anberaumten Sitzungen gilt entsprechend die Teilnahme an der Beschlussfassung, so der Beschlußgegenstand den Abstimmungsberechtigten bekannt und Abstimmung möglich und zumutbar war. Beschlüsse des Vorstandes sind auch im Falle schriftlicher oder sonstiger Zustimmung außerhalb von anberaumten Sitzungen zu dokumentieren. Es gilt das Prinzip der Stimmenmehrheit.

§ 11

Beirat

(1) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, und den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern zu wahren.

(3) Er beschließt eine Beitrags-und Gebührenordnung, in der er den von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrag sowie ein eventuell festzusetzendes Eintrittsgeld oder sonstige Gebühren bestimmt.

(4) Er bestimmt im konkreten Einzelfall, entsprechend dem Aufwand, die einem Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit zu zahlende Entschädigung. Dabei ist dem zeitlichen Engagement Rechnung zu tragen. Bei einer vollumfänglichen Arbeitsbelastung soll sie der üblichen Vergütung entsprechen. Das Nähere regelt der Beirat in einer mit dem Vorstandsmitglied zu treffenden Vereinbarung.

§ 12

Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung sind zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Revisoren mit einer Amtszeit von drei Jahren zu bestimmen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitgliederversammlung kann die Hinzuziehung fachlich geeigneter Personen außerhalb des Vereins ermöglichen. Die Revisoren können alle die Kassenprüfung betreffenden Unterlagen des Vereins einsehen und prüfen. Die Revisoren prüfen Jahresabschluss und Geschäftsbericht des Vereins. Die Vereinsorgane sind verpflichtet, den Revisoren die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über Prüfungstätigkeit und Prüfungsergebnisse.

§ 13

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar innerhalb der ersten acht Monate statt.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich per Post oder durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und beginnt mit der Aufgabe des Einladungsschreibens oder der Vereinsmitteilung, in der die Einladung veröffentlicht ist.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Wahl des Vorstandes;

e) die Bestimmung der Revisoren;

f) Satzungsänderungen;

g) die Beschlussfassung über Anträge;

h) die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.

(4) Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(5) In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss gefasst werden, die zu diesem Zeitpunkt auf die Tagesordnung gesetzt sind, oder in dringenden Fällen bei Genehmigung der Tagesordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung darauf gesetzt werden.

(6) Der Vorstand benennt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Kann kein Versammlungsleiter bestimmt werden, leitet der erste Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter die Versammlung.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, Versammlungsleiter und mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, in Eilfällen, unter angemessener Verkürzung der Ladungsfrist, vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 2/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 14

Abstimmungen

(1) Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Für Abstimmungen gilt, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen ist, das Prinzip der einfachen Mehrheit. Über Anträge auf Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zwecks des Vereins, kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Über Anträge auf Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten entschieden werden. Über Satzungsänderungen, die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt und bezeichnet wurden.

(5) Über Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend sind. Kommt diese Beschlussfähigkeit nicht zustande, so kann eine weitere Mitgliederversammlung frühestens nach sechs Wochen mit schriftlicher Einladung über die Auflösung beschließen. Die eine Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung trifft auch Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens unter Bestellung eines Liquidators.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Wahlen sind als geheime Abstimmungen durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nicht auf Antrag eine andere Form beschließt.

§ 15

 

– entfällt –

 

§ 16

 

Schlussbestimmungen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Gerichtstand ist der Sitz des Vereins.

Satzung errichtet am 2. Dezember 2009